Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2007 - 10 K 10296/03 B |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht; Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und gewerblichen Einkünften; Steuerpflicht für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kommunikationsberater; Beruf eines beratenden Betriebswirts i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. ...
- Judicialis
GewStG § 2 Abs. 1; ; GewStG § 15 Abs. 2 S. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einkünftequalifikation bei selbständigem Kommunikationsberater
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkünftequalifikation bei selbständigem Kommunikationsberater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2007 - 10 K 10296/03 B
- BFH, 30.06.2008 - VIII B 182/07
Papierfundstellen
- EFG 2007, 1520
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
Beratender Betriebswirt als Freiberufler
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2007 - 10 K 10296/03
Für die Annahme einer schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit ist Voraussetzung, dass diese nach der Verkehrsauffassung von den übrigen Tätigkeitsbereichen trennbar und eigenständig sind und nicht - mit Blick auf die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen - als gemischte oder Nebentätigkeiten angesehen werden dürfen (BFH, Urteil vom 9. September 2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27).Die Vergleichbarkeit mit Tätigkeiten aus anderen Berufen genügt deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgezählt hat und ähnliche Berufe speziell mit einem dieser Berufe vergleichbar sein müssen (BFH, Urteil vom 19. September 2002, IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27;… vom 28. August 2003 IV R 21/02 a.a.O.).
- BFH, 28.08.2003 - IV R 21/02
Diplom-Wirtschaftsingenieur als Freiberufler
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2007 - 10 K 10296/03
Die an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen sind auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung mindestens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erfasst (BFH, Urteil vom 28. August 2003 IV R 21/02, BStBl. II 2003, 919 m.w.N.) Eine beratende Tätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und insoweit nach heutigem Berufsverständnis auch auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vergleichbar sein.Die Vergleichbarkeit mit Tätigkeiten aus anderen Berufen genügt deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgezählt hat und ähnliche Berufe speziell mit einem dieser Berufe vergleichbar sein müssen (BFH, Urteil vom 19. September 2002, IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27; vom 28. August 2003 IV R 21/02 a.a.O.).
- BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03
Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2007 - 10 K 10296/03
Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann, dazu gehört sowohl die Vergleichbarkeit der Ausbildung als auch die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH…, Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989). - BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00
Unternehmensberater als Freiberufler
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2007 - 10 K 10296/03
Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgrund seines Lehramtsstudiums und der nachfolgenden Fortbildung sowie der praktischen Tätigkeiten die Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts hat, da schon seine Tätigkeit nicht einem Katalogberuf oder einem ähnlichen Beruf entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFH/NV 2002, 1522). - BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
Katalogberuf - beratender Betriebswirt
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2007 - 10 K 10296/03
Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann, dazu gehört sowohl die Vergleichbarkeit der Ausbildung als auch die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989).